Informationen zur Bestellpraxis
In den meisten psychotherapeutischen und Coaching‐Praxen finden Behandlungen nach Termin statt. Im Gegensatz zu z.B. klassischen Arztpraxen bedeutet das, dass zwischen Klient und Therapeut bzw. Coach ein fester Behandlungstermin zu einem bestimmten Thema festgelegt wird. Man spricht hierbei von einer Bestellpraxis. Sobald ein Klient einen Termin bei einer Bestellpraxis gebucht hat (wobei es keine Rolle spielt, ob telefonisch, schriftlich oder Online), und der Coach / Therapeut diesen Termin bestätigt hat, besteht ein sogenannter Dienstvertrag. Dieser Dienstvertrag verpflichtet den Klienten, zu seinem vereinbarten Termin rechtzeitig zu erscheinen und diesen entsprechend einzuhalten.
Die Bestellpraxis muss dem Klienten die Möglichkeit bieten, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens (bei Ärzten i.d.R. 24‐48 Stunden, bei Coachingpraxen auch länger) einen bereits gebuchten Termin zeitlich verschieben zu können. Sollte der Klient z.B. zwei Wochen vor dem geplanten Termin diesen verschieben müssen, sollte er dies telefonisch oder schriftlich tun können – ohne zusätzliche Kosten. Sollte der Klient ohne triftigen Grund und ohne rechtzeitige Bekanntgabe samt Terminverschiebung nicht zum Termin erscheinen, gerät er in Annahmeverzug.
Der Coach / Therapeut kann dem Klienten ein Ausfallhonorar oder eine Verweilgebühr in Rechnung stellen. Die Rechnungssumme fällt meist in gleicher Höhe wie die eigentlichen Behandlungskosten aus, da der Coach / Therapeut in der Regel nicht die Möglichkeit haben wird, die Zeit kurzfristig mit einer anderen Klientenbehandlung zu füllen. Ausnahmen können oftmals gemacht werden, wenn z.B. eine akute Erkrankung (die durch ein ärztliches Attest belegbar sein sollte) ein Erscheinen verhindert hat. Andere Gründe (z.B. „Thema nicht mehr relevant“, keine Zeit, familiäre Gründe etc.) entbinden in der Regel nicht von der Zahlungspflicht, da der Dienstvertrag davon unberührt bleibt und der Annahmeverzug nach wie vor besteht.
Für einen Therapeuten / Coach entsteht durch eine Ausfallsitzung ein Verdienstausfall. Wie auch in vielen Arztpraxen üblich, wird das vereinbarte Honorar also auch bei Nichterscheinen des Klienten voll in Rechnung gestellt. Dieses Vorgehen ist branchenüblich; da jedoch nicht jeder Klient verstehen will, dass er durch sein Nichterscheinen rechtlich in Verzug geraten ist (und der Coach / Therapeut dadurch tatsächliche Umsatzeinbußen, oftmals in voller Honorarhöhe – da kein Materialeinsatz ‐ hinnehmen muss), werden manche Forderungen vor Gericht gebracht. Hier ist die Rechtsprechung noch nicht einheitlich, da die Bestellpraxen eine relativ junge Entwicklung sind. Allerdings setzt es sich mittlerweile durch, dass die Gerichte dem Coach, Therapeuten oder Arzt einen Schadensersatz bzw. ein Ausfallhonorar in voller Höhe der Behandlungssumme zusprechen. Hier kommen natürlich noch nicht unbeträchtliche zusätzliche Kosten durch Gerichtsgebühren, Mahnkosten und Anwaltsgebühren hinzu.