Verbandssatzung
Verein „Deutscher Verband für Hypnose"
Satzung vom 6.7.2008
§1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Deutscher Verband für Hypnose"
Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V."
Sitz des Vereins ist München.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2. Ziele und Aufgaben des Vereins
Der Verein versteht sich sowohl als Interessenverband als auch als Berufsorganisation für Berater, Coaches, Heilkundige, Therapeuten und Mediziner, die mit Hypnose arbeiten.
Die Ziele, Aufgaben und Zweck des Vereins sind:
Förderung der praktischen, werteorientierten, ethisch und juristisch korrekten Anwendung der Hypnose.
Der Verein fördert die praktische Anwendung der Hypnose. Im Rahmen einer werteorientierten Grundhaltung achten die Mitglieder darauf, Hypnose stets zum Wohle ihrer Klienten einzusetzen. Als ethisch arbeitende Anwender achten die Mitglieder darauf, sich stets im Rahmen der jeweils gültigen, gesetzlichen / juristischen Regelungen zu bewegen.
Kommunikations- und Austauschplattform für Hypnotiseure
Der Verein fördert die Kommunikation und den praktischen Austausch zwischen Anwendern der Hypnose.
Definition und Kontrolle von Qualitätsstandards
Für die Hypnose existiert keine einheitliche Definition. Deshalb ist es für Laien sehr schwer, Angebote jedweder Art qualitativ zu beurteilen. Der DVH e.V. gibt Qualitätsrichtlinien an die Hand, die es leichter machen, Anbieter zu beurteilen. Eine eigene Schlichtungskommission bietet bei Konfliktfällen schnell Lösungsmöglichkeiten und sichert Klienten / Patienten / Teilnehmer so zusätzlich ab. Die Schlichtungskommission wird vom Vorstand eingerichtet.
§3. Mitgliedschaft
Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die die Vereinsziele aktiv und / oder materiell unterstützen.
Der Verein setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern, Studentenmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern.
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Vorstandsbeschluss erworben. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
Zum Ehrenmitglied können per Vorstandsbeschluss oder Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße dem Vereinszweck verdient gemacht haben.
Ein Studentenmitglied ist ein Mitglied, das sich bei Aufnahme in den Verein noch in einer Hypnoseausbildung befindet.
Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Zwecke des Vereins ideell und materiell fördern.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen auch durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Kündigung gegenüber dem Vorsitzenden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende.
Der Vereinsausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für zwei Monate im Rückstand bleibt. Gegen den Ausschluss gibt es kein Rechtsmittel.
Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder bezahlen einen Beitrag. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung geregelt, die der Vorstand beschließt.
§4. Vereinsorgane
Die Organe des Vereins bestehen aus:
der Mitgliederversammlung
dem Vorstand
§5. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich, per Fax oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse oder Fax-Nummer gerichtet ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 25 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende. Falls dieser nicht anwesend ist übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Versammlungsleitung. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
Abgestimmt wird – außer bei Wahlen - offen. Die Mitgliederversammlung kann geheime Abstimmung beschließen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Studentenmitglieder und Fördermitglieder haben keine Stimme in der Mitgliederversammlung.
§6. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder den Vorstand. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechungsprüfers entgegen.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzutragen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Rechnungsprüfer hat Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Für Satzungsänderungen und Auflösung wird eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder benötigt.
§7. Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Personen. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
Der Vorstand besteht aus:
• dem ersten Vorsitzenden
• dem stellvertretenden Vorsitzenden
• dem Schatzmeister
• sowie einem weiteren Vorstandsmitglied
Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.
Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Dies kann auch telefonisch oder mittels Online-Schaltung geschehen.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig, bei Abwesenheit des ersten Vorsitzenden bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Ist der 1. Vorsitzende in der Sitzung anwesend, zählt bei Stimmengleichheit dessen Stimme doppelt. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich, fernmündlich oder Online gefasst werden. Fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen, die den Beschluss gefasst haben.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden allein vertreten.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§8. Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und vom Protokollführer und Versammlungsleiter unterzeichnet. Protokolle der Mitgliederversammlung stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§9. Qualitätssicherung
Der Vorstand stellt die Regeln für die „Qualitätssicherung bei der Anwendung von Hypnose" auf. Diese Regeln beinhalten einen Verhaltenskodex für die praktische, werteorientierte und ethisch und juristisch korrekte Anwendung der Hypnose sowie die Höhe der Prüfungsgebühr für ein Zertifikat, das die Einhaltung des Verhaltenskodex bestätigt.
Für die Aufstellung der Regeln gelten die gleichen Voraussetzungen wie für einen Vorstandsbeschluss gem. §7 der Satzung.
§ 10 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen des Vereins an eine Einrichtung, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt wie der Verein.
München, den 6. Juli 2008